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Zeitfenster geplante Umsetzung (Planung 2022) |
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Darstellung der Zeitfenster geplanter Umsetzungen Planung 2022 (Plan F) für die Planung der Revitalisierungen von Seeufern. Die Kantone sind verpflichtet, die Revitalisierungen der Seeufer strategisch zu planen (Art 38a GSchG; Art. 41d GSchV). Die Planungen wurden erstmals 2022 von den Kantonen verabschiedet und sind alle 12 Jahre zu aktualisieren. Gemäss Minimalen Geodatenmodell (MGDM) ID 191.2 sind dargestellt : ökomorphologische Bewertung der Seeufer, ökologische und landschaftliche Bedeutung, Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand und die Zeitfenster der geplanten Umsetzungen. |
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Ökologische und landschaftliche Bedeutung |
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Darstellung der ökologischen und landschaftlichen Bedeutung (Plan B) für die Planung der Revitalisierungen von Seeufern. Die Kantone sind verpflichtet, die Revitalisierungen der Seeufer strategisch zu planen (Art 38a GSchG; Art. 41d GSchV). Die Planungen wurden erstmals 2022 von den Kantonen verabschiedet und sind alle 12 Jahre zu aktualisieren. Gemäss Minimalen Geodatenmodell (MGDM) ID 191.2 sind dargestellt : ökomorphologische Bewertung der Seeufer, ökologische und landschaftliche Bedeutung, Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand und die Zeitfenster der geplanten Umsetzungen. |
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Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand |
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Darstellung des Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand (Plan E) für die Planung der Revitalisierungen von Seeufern. Die Kantone sind verpflichtet, die Revitalisierungen der Seeufer strategisch zu planen (Art 38a GSchG; Art. 41d GSchV). Die Planungen wurden erstmals 2022 von den Kantonen verabschiedet und sind alle 12 Jahre zu aktualisieren. Gemäss Minimalen Geodatenmodell (MGDM) ID 191.2 sind dargestellt : ökomorphologische Bewertung der Seeufer, ökologische und landschaftliche Bedeutung, Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand und die Zeitfenster der geplanten Umsetzungen. |
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Ökomorphologischer Ist-Zustand |
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Darstellung des ökomorphologischen Ist-Zustand (Plan A) für die Planung der Revitalisierungen von Seeufern. Die Kantone sind verpflichtet, die Revitalisierungen der Seeufer strategisch zu planen (Art 38a GSchG; Art. 41d GSchV). Die Planungen wurden erstmals 2022 von den Kantonen verabschiedet und sind alle 12 Jahre zu aktualisieren. Gemäss Minimalen Geodatenmodell (MGDM) ID 191.2 sind dargestellt : ökomorphologische Bewertung der Seeufer, ökologische und landschaftliche Bedeutung, Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand und die Zeitfenster der geplanten Umsetzungen. |